Unfassbar: Äthiopier entzieht sich Abschiebung durch Kirchenasyl und hat Anspruch auf Sozialhilfe

963

Einem Asylbewerber müssen Leistungen nach dem Sozialhilferecht gewährt werden, auch wenn er sich durch ein sogenanntes offenes Kirchenasyl einer Abschiebung entzogen hat. „Offenes Kirchenasyl ist kein Rechtsmissbrauch“, teilte das Hessische Landessozialgericht am Montag nach einem Beschluss des 4. Senats mit. Asylbewerber würden zunächst Mittel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen. Seien sie 18 Monate ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland und würden ihren Aufenthaltsort nicht verschleiern, stünden ihnen die umfangreicheren Sozialhilfeleistungen zu. (Az. L 4 AY 5/20 B ER)

In dem vorliegenden Fall reiste ein Äthiopier im Juni 2015 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag sei abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden. Im Juli 2016 ging er ins Kirchenasyl einer Frankfurt Gemeinde. Diese habe die Ausländerbehörde über den Aufenthaltsort unterrichtet. Im Oktober vergangenen Jahre habe er Sozialhilfeleistungen beantragt, weil er mehr als 18 Monate in Deutschland lebte. Dies habe die Stadt abgelehnt. Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht entschied.

Das Gericht wies darauf hin, dass Kirchenasyl von den Behörden respektiert werde und in der Regel keine Abschiebung in den Kirchenräumen erfolge. Ein Rechtsmissbrauch vom Asylbewerber liege nicht vor, da eine Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich gewesen sei. Die Ausländerbehörde habe zu jeder Zeit den Aufenthaltsort des Mannes gekannt. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

4 5 Bewertungen
Artikel Bewertung
Folgt Politikstube auch auf: Telegram

2 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments