Teilhabechancengesetz: Zwangsarbeit für Hartz-IV-Bezieher kommt

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Symbolbild

Mit der als „Teilhabechancengesetz“ (10. SGB II-ÄndG) betitelten Änderung des SGB II wird de facto die Zwangsarbeit für ALG II-Bezieher eingeführt und legitimiert. Danach sollen „sehr arbeitsmarktferne“ Personen, welche seit sechs Jahren ALG II erhalten, für die Dauer von 5 Jahren zwangsweise einem Arbeitgeber zugewiesen werden.

Lediglich Aufstocker, die in diesem Zeitraum durchgehend abhängig vollzeitbeschäftig waren, sind davon ausgenommen. Alle anderen ALG II Bezieher – die in Teilzeit arbeiten, wiederholt nur kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse hatten, selbständig erwerbstätig sind (auch in Vollzeit), oder arbeitslos – müssen damit rechnen, vom Jobcenter zwangsrekrutiert zu werden. Und natürlich erwirbt der Zwangsarbeiter dabei keinen Anspruch auf ALG I.

Dem Arbeitgeber werden in den ersten zwei Jahren 100% der Lohnkosten aus Steuermitteln erstattet, danach wird die Lohnkostenerstattung jährlich um 10% reduziert. Auf die fünfjährige Dauer der Zwangsbeschäftigung gerechnet erhält der Arbeitgeber insgesamt 88% der Lohnkosten aus Steuermitteln erstattet.

Der Zwangsrekrutierte wird auch im ersten Beschäftigungsjahr vom Jobcenter beschäftigungsbegleitend zwangsbetreut, d.h. das Jobcenter mischt sich in alle Belange des nun nicht mehr Arbeitslosen ein, sowohl private als auch berufliche. Damit offenbart sich auch der Gesetzestitel „Teilhabechancengesetz“ als Teilhabe des Jobcenters am Leben des Zwangsbetreuten. Quelle: gegen-hartz-de/11.7.2018

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