Immer häufiger melden Behörden Heimat-Reisen von „Flüchtlingen“

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Symbolbild

Nach einem wochenlangen und anstrengenden Marsch, oder die Fahrt per Shuttle-Service übers Mittelmeer, kommt man endlich in Deutschland an, um Schutz vor Verfolgung zu erhalten, bezieht im Gastland Unterstützung aller Art und reist dann in das Land zurück,  aus dem man „geflohen“ ist. Da muss doch der letzte Teddy-Bärchen-Winker wach werden? Endlich verstehen ist das Gebot der Stunde: Wer aus einem Krisengebiet geflüchtet ist, müsste froh über sein Entrinnen vor Verfolgung, Tod und Terror sein. Das Phänomen ist schon länger bekannt, aber nun erhöht sich die Schlagzahl und es wird berichtet, dass immer öfter „Flüchtlinge“ in ihre Herkunftsländer reisen, wobei die Gründe nicht hinreichend bekannt sind, ob es sich um Verwandten- oder Freundesbesuch oder gar um Urlaub handelt. Da stellen sich drei relevante Fragen: Ist ein Mensch wirklich verfolgt, wenn er zum Ort der Verfolgung „freiwillig“ zurückkehrt? Wie sieht es überhaupt mit der Verfolgungssituation in einem Land aus, wenn der Ort zur freiwilligen wenn auch kurzfristigen Rückkehr taugt? Wie finanziert ein „Flüchtling“ eine solche Reise?

Allein durch diese Tatsache, Rückreise ins „Krisengebiet“ Heimatland trotz höchster „Lebensgefahr“, bestätigen diese angeblich verfolgten und traumatisierten „Flüchtlinge“, dass sie beim Asylgrund nicht ganz die Wahrheit sprachen.  Na wenigstens haben die Behörden das Phänomen „Heimat-Reise“ bemerkt, alle Achtung. Auf der anderen Seite: Solche Nachrichten sind AfD-Wahlwerbung pur.

[…] Das BAMF erfährt inzwischen öfter von Reisen von Flüchtlingen in deren Herkunftsländer. Andere Stellen wie die Bundespolizei, die Ausländerbehörden oder die Bundesagentur für Arbeit seien mittlerweile für das Thema stärker sensibilisiert, sagte eine BAMF-Sprecherin.

Wer hierzulande einen Schutzstatus wie Asyl oder subsidiären Schutz bekommen hat oder als Flüchtling anerkannt wurde, darf grundsätzlich Auslandsreisen unternehmen. Aufgrund von EU-Regeln erlischt der Schutz für anerkannte Flüchtlinge in Deutschland auch nicht automatisch, wenn sie freiwillig in das Land reisen, aus dem sie aus Furcht vor Verfolgung geflohen sind. Für einen vorübergehenden Aufenthalt dort gibt es nämlich laut BAMF durchaus nachvollziehbare Gründe – etwa eine schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen.

Nach Einzelfallprüfung kann so eine Reise aber auch zur Aberkennung des Schutzstatus führen: „Handelt es sich … um Reisen zu Urlaubszwecken, kann dies ein Indiz dafür sein, dass bei dem Flüchtling keine Furcht vor Verfolgung vorliegt“, heißt es beim BAMF.

Menschen, deren Asylverfahren in Deutschland aktuell noch läuft, können laut BAMF jederzeit ausreisen. Wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehren, erlischt allerdings ihre Aufenthaltsgestattung in Deutschland, die sie während ihres Asylverfahrens haben. Auch ihr Antrag als Asylbewerber gilt damit als zurückgenommen. […] Quelle: Die Welt

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