GEZ-Beitrag verweigert – Frau landet im Knast

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Weil Sieglinde Baumert sich weigerte, die ARD & ZDF Zwangsgebühren zu zahlen und auch keine Vermögensauskunft gab, wurde sie aus Chemnitz von der Polizei abgeholt und ins Gefängnis gesteckt. Sieglinde Baumert ist nicht die erste, bereits Petra Timmermann aus Lünen machte ihre Erfahrung mit der Justiz in Sachen Verweigerung der Rundfunkgebühr und Vermögensauskunft und landete ebenfalls im Knast. Mehr auf: www.petra-timmermann.de

Seit dem 4. Februar 2016 sitzt die 46-Jährige Sieglinde Baumert im Knast bzw. in Erzwingungshaft. Oder sollte man besser Erpressungshaft sagen? Eine vom Gerichtsvollzieher geforderte Vermögensaufstellung hatte sie nicht unterzeichnet: „Mit meiner Unterschrift würde ich die Rechtmäßigkeit der Zwangsgebühren bestätigen. Das will ich nicht. Ich kann nicht verantworten, dass ich diesen Rundfunk mitfinanziere.“ Dafür erntet sie Bewunderung von Gefängnisinsassen: Hut ab, dass du es machst. Mehr zum Verlauf und dem Knastaufenthalt auf Welt Online.

GEZ-Verweigerer im Knast, Sittenstrolche auf freiem Fuß? „Flüchtlinge“ überqueren illegal die deutsche Grenze und genießen quasi strafrechtliche Immunität, während Deutsche, die sich weigern, für die eigene Zwangslobotomie auch noch zu zahlen, eingesperrt werden. Willkommen in der lupenreinen Demokratie in Germanistan 2016.

Zur Erinnerung:

Europäische Menschenrechtskonvention legt im Artikel 6 Abs. 1 nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten fest, analog Art. 6 II EMRK, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, -und somit die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung-, eine Menschenrechtsverletzung.

Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.(auch nach IP66 Art. 11) IP66 = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 16. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) –

Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK).

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