EuGH schmettert Klage ab: Ungarn und Slowakei müssen Flüchtlingsumverteilung akzeptieren

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Symbolbild

Der EuGH hat die Klage von Ungarn und Slowakei am Mittwoch abgeschmettert, beide Länder müssen die EU-Aufnahmequote akzeptieren. Man darf gespannt sein, wie das in der Praxis funktionieren wird, auch in Anbetracht dessen, das die Migranten partout nicht in Ungarn und Slowakei bleiben wollen, allein wegen der Höhe der Rundumversorgung bevorzugen sie Nord- und Westeuropa insbesondere Deutschland. Und wer soll die Migranten davon abhalten, nach Westeuropa oder Deutschland zu gehen? Internierung? Bizarr auch die Zwangsverteilung angesichts dessen, dass Deutschland gar nicht nach Ungarn wegen unzumutbarer Zustände abschiebt.

[…] Der EU-Beschluss zur Umverteilung von Flüchtlingen ist rechtmäßig und wirksam zustande gekommen. Auch die Slowakei und Ungarn müssen Flüchtlinge aus Griechenland und Italien aufnehmen, wie am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Er wies damit Klagen der beiden Staaten ab und stärkte die Handlungsfähigkeit der EU in einer „durch den plötzlichen Zustrom von Vertriebenen geprägten Notlage“. (Az: C-643/15 und C-647/15)

Die EU hatte zunächst im Juni 2015 die Umverteilung von 40.000 und am 22. September 2015 von weiteren 120.000 Flüchtlingen beschlossen, die internationalen Schutz benötigen. Dies sollte Griechenland und Italien entlasten. Der EU-Grundlagenvertrag von Lissabon erlaubt bei einer „Notlage“ einzelner Länder wegen des Zustroms von Flüchtlingen „vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedsstaaten“.

Die Slowakei, Ungarn, Tschechien und Rumänien hatten gegen die Umverteilung gestimmt. Gegen den zweiten Beschluss vom September 2015 klagten die Slowakei und Ungarn. Die Umverteilung sei keine geeignete Reaktion auf die Flüchtlingskrise, zudem reiche der Lissaboner Vertrag als Grundlage hierfür nicht aus. Nur mit einem formellen EU-Gesetz könne eine solche Maßnahme beschlossen werden.

Der EuGH wies die Klagen nun ab. Die Umverteilung sei als vorübergehende Maßnahme zulässig und auch geeignet, um Griechenland und Italien zu entlasten. Auch habe der EU-Rat dies nach Anhörung des Parlaments beschließen dürfen. Ein formelles Gesetz unter Beteiligung der nationalen Parlamente sehe der Vertrag von Lissabon hier nicht vor.

Der Vertrag ermächtige die EU-Organe, „sämtliche vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um wirksam und rasch auf eine durch den plötzlichen Zustrom von Vertriebenen geprägten Notlage zu reagieren“, betonten die Luxemburger Richter. Für einen begrenzten Zeitraum dürften sich Rat und Parlament dabei sogar über EU-Gesetze hinwegsetzen, um eine Notlage in den Griff zu bekommen. (afp) […]

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