Deutscher Pass und Zweitfrau in Deutschland möglich? – Urteil zum Fall eines Syrers

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Symbolbild

Eigentlich ist Polygamie in Deutschland gesetzlich verboten bzw. strafbar, hingegen in muslimisch geprägten Ländern wie Syrien die Vielehe erlaubt ist. Ein syrischer Migrant, der sich in Deutschland hat einbürgern lassen, wurde die Einbürgerung wegen einer Zweitfrau in der Heimat aberkannt. Natürlich will der Syrer auf den Genuss religiös motivierter Vorzüge nicht verzichten und klagte gegen die Zurücknahme der Einbürgerung. Eine Ausnahmeregel jagt die andere, wenn man nicht zu den „hier schon länger Lebenden“ zählt.

[…] Eine im Ausland geschlossene Zweitehe schließt einen Einbürgerungsanspruch in Deutschland nicht aus. Diese Ehe stehe einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entgegen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zur Einbürgerung eines Syrers. Sein Fall muss nun erneut geprüft werden. (Az. BVerwG 1 C 15.17)

Die Einbürgerung des seit 1999 in Deutschland lebenden Syrers war zurückgenommen worden, nachdem seine Zweitehe bekannt geworden war. Gegen diese Rücknahme klagte er vor Gericht. Der Bauingenieur hatte im April 2008 eine Deutsche und im Juni 2008 in Damaskus eine Syrerin geheiratet.

Mit seiner ersten Frau hat er drei Kinder. Er erkannte zudem die Vaterschaft für eine Tochter aus seiner zweiten Ehe an. Das Mädchen wohnt inzwischen mit ihm in Karlsruhe, auch seine Zweitfrau lebt seit dem vergangenen Jahr in einer eigenen Wohnung in der Stadt.

Der Mann wurde im Jahr 2010 auf Grundlage von Paragraf neun des Staatsangehörigkeitsrechts eingebürgert, der die Einbürgerung von Ehepartnern vorsieht. Seine Zweitehe verschwieg er dabei. Im Jahr 2013 wurde die Entscheidung deshalb wieder zurückgenommen.

Voraussetzung für eine Einbürgerung als Ehepartner ist unter anderem, dass der Antragsteller sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass die im Einbürgerungsverfahren verschwiegene Zweitehe dieser Anforderung entgegenstehe.

Allerdings steht dem Syrer grundsätzlich noch eine Einbürgerung über Paragraf zehn des Gesetzes offen. Voraussetzung ist in diesem Fall unter anderem das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dies verlangt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts „ein Bekenntnis zu einem auf Recht und Gesetz sowie der Achtung und dem Schutz der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte gründenden Gemeinwesen, aber kein Bekenntnis zum Prinzip der bürgerlich-rechtlichen Einehe“.

Der zuständige Senat machte zugleich deutlich, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, die Anspruchseinbürgerung bei bestehender Mehrehe auszuschließen. Dazu könne etwa nach dem Vorbild von Paragraf neun des Gesetzes auch dafür eine „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ verlangt werden.

Den Fall des Syrers verwies das Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim zurück. Der VGH muss nun prüfen, ob der Syrer zum Zeitpunkt der Rücknahme seiner Einbürgerung einen Einbürgerungsanspruch hatte. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob er seinen Lebensunterhalt sichern konnte. […] Quelle: AFP/30.5.2018

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