Asyl-Irrsinn: „Flüchtling“ klagt gegen die Abschiebung nach Italien

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Ein „Flüchtling“ aus Eritrea, der bereits einen Asylantrag in Italien stellte,  klagt gegen die Abschiebung nach Italien, weil er von den Behörden keine finanzielle Unterstützung und Wohnung erhält, zudem sei ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt versperrt. Was war der Sinn von Asyl nochmal? Schutz vor Verfolgung oder Rundum-Sorglos-Paket? Das Urlaubsland Italien, da hat die EU wohl alle Hühneraugen zugedrückt und tatsächlich ein Entwicklungsland in die Gemeinschaft aufgenommen? Letztendlich reicht es ohne Beweise zu behaupten, man würde quasi in Italien auf der Straße leben und kurz vor dem Hungertod stehen, um in Deutschland bleiben zu können? Das heißt im Rückschluss, dass jeder Asylbewerber in einem anderen europäischen Land, und der mit den dortigen Leistungen nicht zufrieden ist, nur illegal nach Deutschland reisen muss, damit er seine Lage verbessert?

Der „Flüchtling“ aus Eritrea überquerte illegal die Grenze Deutschlands und stellte offensichtlich einen unbegründeten Asylantrag, der wurde folglich auch abgelehnt und die Abschiebung angeordnet, dagegen klagte der Eritreer, die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Minden abgewiesen, nun soll der EuGH über den Fall entscheiden.

[…] Sind die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Italien unzumutbar? Können diese daher nach Deutschland weiterwandern und einen neuen Asylantrag stellen? Darüber muss jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht legte ihm entsprechende Fragen vor.

Im konkreten Fall ging es um einen heute 28-jährigen Eritreer, der 2008 nach Italien geflohen war, wo er 2010 als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurde. 2011 reiste er jedoch nach Deutschland weiter und stellte einen neuen Asylantrag. Anhand der Fingerabdrücke stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass der Eritreer bereits in Italien anerkannt worden war und ordnete die Abschiebung dorthin an.

Dagegen klagte der Flüchtling, der heute in NRW lebt und eine Ausbildung als Altenpfleger macht. Er könne nicht nach Italien zurück, da er dort (außer gelegentlicher Saisonarbeit) keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finde. Von den Behörden erhalte er keine finanzielle Unterstützung und auch keine Wohnung. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte seine Klage ab.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nahm den Fall zum Anlass, den EuGH um Auslegung des EU-Asylrechts zu bitten. […] Quelle: Badische Zeitung

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