Wolfsburg: Asylbewerber (27) wird fast täglich straffällig und es passiert NICHTS!

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Ein 27-jähriger Asylbewerber aus Mali hält die Polizei in Wolfsburg seit mehr als eineinhalb Jahren auf Trab. Kaum in Deutschland angekommen, startete das Goldstück aus Westafrika eine atemberaubende Karriere und verewigte sich gleich mehrfach im Strafregister, obendrein sorgt der Glücksritter für rigide Beschäftigung bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz – einziges Manko: das Ganze wird von den Steuerzahlern finanziert.

Der Fall des 27-Jährigen aus Mali erinnert irgendwie an „King Abode“ in Bautzen, der ebenso immer wieder für Ärger sorgt und die Polizei in Atem hält. Beide gehören offenbar der Kategorie renitente Kriminelle an, die das Gast- und Schutzrecht in Deutschland mit Füßen treten, abschieben kann oder will man sie nicht, vermutlich hofft man auf Besserung – schließlich heißt es: die Hoffnung stirbt zuletzt.

Wolfsburger Nachrichten berichtet:

Ein 27-jähriger Asylbewerber aus Mali beschäftigt seit mehr als eineinhalb Jahren die Wolfsburger Polizei. „Wir haben mit dem Mann mehrfach in der Woche zu tun, in Spitzenzeiten sogar mehrfach am Tag“, sagt Polizeisprecher Henrik von Wahl. „Diese Einsätze belasten die Kollegen. Wir hoffen, dass dieser Zustand nicht noch länger anhält.“

Auch Staatsanwaltschaft und Gericht ist der 27-Jährige hinlänglich bekannt. „Der Mann ist mehrfach vorbestraft – unter anderem wegen Widerstands, Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, sexueller Belästigung, Diebstahls und Sachbeschädigung“, erklärt Christian Wolters, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Braunschweig. Die erste Tat wurde am 7. Oktober 2017 angezeigt. Erstmals verurteilt wurde der Mann am 16. März 2018, die jüngste Verurteilung stammt vom 28. Januar 2019. Seitdem steht er unter Bewährung (6 Monate).

Warum sitzt der 27-Jährige nicht in Untersuchungshaft? „Um jemanden in Haft zu nehmen, bedarf es neben eines dringenden Tatverdachts auch immer eines Haftgrundes“, erläutert Wolters. „Angesichts des festen Wohnsitzes des Beschuldigten kommt ausschließlich Wiederholungsgefahr in Betracht, für die es aber erforderlich ist, dass der Beschuldigte Taten aus einem bestimmten Straftatenkatalog (§ 112a StPO) begeht. Sachbeschädigung, einfacher Diebstahl, einfache Körperverletzung oder Widerstand fallen beispielsweise nicht darunter, räuberischer Diebstahl hingegen schon.“

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