Trotz Corona – Bundesinnenministerium: Einreiseverbot gilt nicht für Asylbewerber

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Symbolbild

Jetzt wäre eigentlich die Gelegenheit gegeben, bei Asylsuchenden, die aus sicheren Drittstaaten kommen, den GG Art. 16 a Abs. 2 oder das Dublin-Abkommen anzuwenden, aber selbst in derzeit schwierigen Zeiten schafft die Politik nicht geltende Gesetze durchsetzen und die Grenzen bleiben weiterhin für Asylbegehrende offen, denn für diese gilt nicht das Einreiseverbot.

Bei „Schutzsuchenden“, die durch zig sichere Drittländer reisen, spielt offenbar das Coronavirus keine Rolle, die Völkerwanderer können weiterhin munter hereinspazieren, schließlich ist die humanitäre Aufnahme für Versorgungssuchende wie in Stein gemeißelt, während die Bürger mit Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverboten mit Strafandrohungen belegt werden, die Wirtschaft sich auf Talfahrt befindet und eine Rezession droht.

[…] Der seit 16. März geltende Zurückweisungserlass für die meisten Ausländer gilt nicht für Asylbewerber. Durch die neuen Grenzschutzmaßnahmen habe sich „am bisherigen Asylverfahren keine Änderung ergeben“, teilte laut der „Welt am Sonntag“ das Bundesinnenministerium (BMI) mit. Seit dem 16. März kontrolliert die Bundespolizei zur Eindämmung der Infektionsgefahren an den Grenzabschnitten zu Frankreich, Österreich, Dänemark, Luxemburg und der Schweiz und weist Ausländer zurück, die nicht zu Ausnahmegruppen gehören.

Neben Berufspendlern oder Ärzten zählen dazu auch Asylbewerber. Diese Ausländergruppen sollen nur zurückgewiesen werden, wenn schon Krankheitssymptome auf eine Corona-Infektion hindeuten. […] Mehr Informationen auf oldenburger-onlinezeitung.de (Archiv)

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