Strafanzeige wegen Volksverhetzung gegen Bundeskanzlerin Angela Merkel eingereicht

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Der Rechtsanwalt Wilfried Schmitz hat beim Generalbundesanwalt Strafanzeige wegen Volksverhetzung gegen Angela Merkel und Außenminister Heiko Maas gestellt – es geht um die Causa Skripal. Auch diese Strafanzeige hat kaum eine Chance auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wird aller Voraussicht als haltlos begründet werden und in den Papierkorb wandern nach dem Motto – wes Brot ich ess, des Lied ich sing, ansonsten könnte sich Herr Generalbundesanwalt gleich nach einem neuen Job umsehen.  Bisher wurde jede Strafanzeige – auch die mehr als 1.000 Strafanzeigen gegen Angela Merkel wegen Hochverrats seit Beginn des Flüchtlingszuzugs im Jahr 2015 – abgewiesen.

Die Strafanzeige vom Rechtsanwalt wird leider nur eine Symbolhandlung bleiben, und ob das den Straftatbestand „Volksverhetzung“ insbesondere erfüllt, steht auf einem anderen Blatt. Eine Aufarbeitung ihrer vermeintlichen Rechtsbrüche/Lügen wird erst nach ihrer Amtszeit möglich sein, wenn überhaupt, dafür werden sie in die Geschichtsbücher eingehen, wobei das Negative das Positive überwiegt.

Trotz allem gebührt dem Rechtsanwalt für sein mutiges Vorgehen ein aufrichtiger Dank, der es wagt, am Forbes-Sockel der „mächtigsten Frau der Welt“ zu kratzen.

[…] Ein Rechtsanwalt hat beim Generalbundesanwalt Strafanzeige wegen Volksverhetzung gegen Angela Merkel und Außenminister Heiko Maas gestellt.

Wilfried Schmitz, Rechtsanwalt mit Sitz in Selkant bei Aachen, hat wegen der öffentlichen Beschuldigung gegen die Russische Föderation (RF) für einen „angeblichen Giftgas-Anschlag“ im britischen Salisbury verantwortlich zu sein, Strafanzeige erstattet. Diese richtet sich gegen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (CDU) und Bundesaußenminister Heiko Maas (SPD) wegen aller „in Betracht kommenden Straftatbestände“, insbesondere wegen des Tatverdachts der Volksverhetzung gemäß Paragraph 130 des Strafgesetzbuchs (StGB) und der möglichen Aufstachelung zum Verbrechen der Aggression (gemäß Paragraph 13 VStGB (Völkerstrafgesetzbuch), der üblen Nachrede nach § 186 StGB und wegen möglicher Verleumdung nach § 187 StGB sowie des Vortäuschens einer Straftat nach § 145 StGB. […]

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