Somalia stellt sich quer: Vergewaltiger Abdi Mohamed M. kann nicht abgeschoben werden

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Symbolbild

Der Somalier Abdi Mohamed M, reiste Ende Februar 2014 illegal in Deutschland ein, kaum angekommen, vergewaltigte der Schutzsuchende, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, eine 16-Jährige und attackiert ein 21-Jährige. Der Glücksritter wurde im Oktober 2014 zu sechs Jahre Jugendstrafe verurteilt, da er auch im Knast straffällig geworden ist, verlängerte sich dementsprechend der Aufenthalt hinter schwedischen Gardinen. Nun steht bald die Entlassung des Vergewaltigers bevor, allerdings ist eine Abschiebung derzeit nicht möglich, da die somalischen Behörden keine Rückreisedokumente ausstellen wollen.

Eine Abschiebung ist nur möglich, wenn die zuständige somalische Behörde ein Rückreisedokument ausstellt? Im Jahr 2017 sagte der Bundespolizeipräsident Dieter Romann im Interview der Woche des Deutschlandfunks:

[…] Abgelehnte Asylwebeber könnten auch ohne Ersatzpapiere aus ihren Heimatländern dorthin abgeschoben werden. Es gebe keine völkerrechtliche Verpflichtung, die Abschiebung von der Ausstellung von Passersatz- oder Heimreisepapieren abhängig zu machen. „Früher war es ausreichend, wenn ein nationales oder auch ein europäisches EU-Laissez-Passer ausgestellt wurde.“ Das könne die Bundesrepublik alleine. Das Fehlen gültiger Personalpapiere ist häufig der Grund für das Scheitern einer Abschiebung. […]

Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg! Statt sich von den somalischen Behörden auf der Nase herumtanzen zu lassen und auf die erforderlichen Papiere bis zum Nimmerleinstag zu warten, einfach den Kriminellen ins Flugzeug setzen und in seinem Heimatland absetzen.

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