Seehofer will Familiennachzug nur noch unter strengeren Kriterien zulassen

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Eventuell, möglicherweise, man überlegt noch – eine Absichtserklärung, die nicht unbedingt umgesetzt werden muss, man kann auch beide Augen zudrücken. Offenbar kurz von Merkels-Leine los gelassen, kündigt Seehofer strenge Kriterien für den Familiennachzug von Flüchtlingen mit eingeschränktem Schutzstatus an. Ankündigungen von Drehhofer kennt man bereits, der Bettvorleger von Angelas Gnaden.

[…] Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) will den Familiennachzug für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus ab August nur noch unter strengen Bedingungen zulassen. Das geht aus dem Entwurf des Innenministeriums für ein „Familiennachzugsneuregelungsgesetz“ (FZNeuG) hervor, über den die Zeitungen des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“ in ihren Mittwochausgaben berichten.

Derzeit läuft dazu die Abstimmung zwischen den Ministerien der Bundesregierung. Danach soll der Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen werden. „Mit dem Gesetzentwurf wird festgelegt, dass aus humanitären Gründen monatlich bis zu 1.000 ausländische Familienangehörige zu subsidiär Schutzberechtigten in das Bundesgebiet zuziehen können“, heißt es in dem 20-seitigen Papier. Damit werde dieser Personengruppe eine „legale Einreisemöglichkeit“ eröffnet.

Laut Entwurf sollen lediglich Ehepartner, Eltern minderjähriger Kinder und minderjährige unverheiratete Flüchtlinge nachzugsberechtigt sein: „Sonstige Familienangehörige, einschließlich Geschwister, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Neuregelung.“ Ausgenommen vom Nachzug bleiben auch Personen, deren Ehen nicht im Herkunftsland geschlossen wurden. Das Gesetz bietet darüber hinaus die Möglichkeit, „den Nachzug von Familienangehörigen zu zurückgekehrten Jihadreisenden, terroristischen Gefährdern, Hasspredigern und Leitern verbotener Vereine zu versagen“. Empfängern von Sozialleistungen wie Hartz IV kann verboten werden, Familienmitglieder nach Deutschland zu holen.

Der Familiennachzug könne untersagt werden, wenn derjenige, zu dem der Nachzug erfolgen soll, „für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch angewiesen sind“, heißt es in dem Entwurf. Die genaue Ausgestaltung der Regelung lässt das Innenressort offen.(dts/3.4.2018) […]

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