„Schwarzfahren“: Erhalten „Flüchtlinge“ eine Vorzugsbehandlung?

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Erhalten „Flüchtlinge“ eine Vorzugsbehandlung, wenn sie z.B. mit der S-Bahn fahren und keinen gültigen Fahrschein vorweisen können? Eine ältere Dame, die zwischen Heidelberg und Eberbach unterwegs war und die Szene einer Fahrscheinkontrolle beobachtete, wollte das genau wissen. Die RNZ hat bei der Deutschen Bahn in Stuttgart nachgefragt: selbstverständlich werden alle Fahrgäste gleich behandelt und dass die Regeln für alle gelten. Allerdings gibt es da doch einen Unterschied zwischen Flüchtlingen oder Asylbewerbern und den anderen Fahrgästen.

Wer den Bericht auf Rhein-Neckar-Zeitung liest, kann zu dem Fazit gelangen: Selbstverständlich werden nicht alle gleich behandelt, zum einen der „BüMA-Ausweis“, der die Identität nachweist und können kontrollierte „Flüchtlinge“ dieses Dokument vorweisen, dürfen sie ohne Fahrkarte weiterfahren. Und zum anderen, wo Personen keinen Fahrschein vorzeigen können, erhalten diese von der Bahn eine Zahlungsnachforderung in Höhe von 60 Euro, sollte es sich jedoch um einen „Flüchtling“ handeln, wird die Forderung auf null gesetzt, weil die Wahrscheinlichkeit von dieser Person 60 Euro einzutreiben, als gering eingeschätzt wird. Allerdings kann die Bahn dann den Betrag von 60 Euro beim Bund geltend machen, heißt im Klartext, der Steuerzahler kommt dafür auf.

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