OVG Schleswig – Syrer gelten nicht grundsätzlich als politisch verfolgt

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Ab und zu scheint etwas Vernunft und Augenmaß bei deutschen Gerichten einzukehren, also besteht noch Hoffnung, dass dieses Urteil richtungsweisende Anwendung findet und dadurch weitere Klage-Ablehnungen erlassen werden:

[…] Erstmals in der derzeitigen Flüchtlingssituation hat ein Oberverwaltungsgericht die Praxis der Asylbehörde BAMF bestätigt, syrischen Kriegsflüchtlingen nur eingeschränkten Schutz zu gewähren.

„Für die Annahme, dass der syrische Staat jeden unter Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, gibt es keine Anhaltspunkte“, sagte die Vorsitzende Richterin am OVG Schleswig, Uta Strzyz, am Mittwoch. Strittig war, ob Kriegsflüchtlinge aus Syrien bei einer Rückkehr grundsätzlich mit politischer Verfolgung, Festnahme oder Folter rechnen müssen. Nur dann hätten sie Anspruch auf Asyl und nicht nur den sogenannten subsidiären Schutz.

Im nun entschiedenen Fall hatte die Frau von einem „Massaker“ im Jahr 2012 in ihrem Stadtteil von Damaskus berichtet. Seitdem sei sie auf der Flucht gewesen. Ihr Mann habe sich bei der Flucht als Hauptmann der Militärpolizei auf der Ladefläche eines Lasters verstecken müssen. Bewaffnete hätten ihr gedroht: „Schweige, oder wir töten dich.“ Doch der Senat glaubte der jungen Frau nicht, bereits in Syrien verfolgt worden zu sein.

Für die 33-jährige Frau bedeutet das: Ihren Mann und ihre vier Kinder, die derzeit in der Türkei  leben, wird sie zunächst nicht nach Deutschland holen können. […] Weiter auf Focus Online

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