OVG Münster urteilt: Nur „subsidiärer Schutz“ für Syrer – Familiennachzug ausgeschlossen

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Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat am Dienstag entschieden, das Bürgerkriegsopfer aus Syrien keinen generellen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge nach den Genfer Konventionen haben und sich damit der Rechtsprechung in anderen Bundesländern angeschlossen. Nach Ansicht der OVG-Richter ist nicht davon auszugehen, dass nach Syrien zurückkehrende Asylbewerber allein wegen ihrer Flucht als politische Gegner verfolgt würden. (Az.: 14 A 2316/16.A).

Der 48-Jährige „Flüchtling“ aus Aleppo, Ahmad Aldarwish, hatte sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewehrt. Er beklagte, dass syrischen Asylbewerbern zurzeit nur ein vorübergehender, sogenannter „subsidiärer Schutz“ eingeräumt wird. Nach dem Gesetz sei die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ihm nur einen „subsidiären Schutz“ zu gewähren, richtig. Dieser Abschiebeschutz ist nach dem Willen der Bundesregierung nur vorübergehend und schließt einen Familiennachzug ausdrücklich aus.

Ahmad Aldarwish kam 2015 über die Balkanroute nach Deutschland, seine Frau und die fünf Kinder blieben im Flüchtlingscamp in der Türkei zurück. Das Asylrecht spielt in diesem Fall keine Rolle, denn Aldarwish habe bei seiner Flucht sichere Drittstaaten wie Österreich durchquert. Quelle: Die Welt

Politikstube: Dieser Fall des syrischen „Flüchtlings“ zeigt wieder einmal ganz deutlich, hier geht es nicht mehr um Flucht, sondern um ins deutsche Sozialsystem einzuwandern und einen höheren Lebensstandard als in Syrien zu erlangen. Beweise über ihre angeblichen Verfolgungsgeschichten existieren nicht, auch weiß man nicht genau, ob es sich um wirkliche Syrer handelt oder der syrische Pass in der Türkei gekauft wurde.  Mittlerweile hat der syrische Außenminister seine Landsleute zurückgerufen, um sich am Wiederaufbau zu beteiligen.

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