Nur 905 Asylsuchende kamen 2016 über nicht sichere Staaten

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Symbolbild

Was die Bürger bereits längst ahnten bzw. wussten, dass die überwältigende Mehrheit der vermeintlichen „Flüchtlinge“ eigentlich kein Recht auf Asyl in Deutschland hat, bestätigt nun diese Meldung: Laut Zahlen der Bundespolizei hätten 2016 nur rund 1000 Menschen ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen müssen – die übrigen kamen über sichere Staaten.

„Wir machen uns die Welt, Widdewidde wie sie uns gefällt, wir biegen die Gesetze, Widdewidde wie es uns gerade nützlich erscheint.“  Wozu noch Gesetze, wenn diese ignoriert werden?  Das Grundgesetz wird überlagert von EU-Recht, so heißt es in der Meldung. Gilt dann noch das Grundgesetz, gilt es nur noch teilweise oder wurde es bereits abgeschafft?

Die Welt berichtet:

Im vergangenen Jahr hätten nur etwa 1000 Migranten ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen müssen. Das geht aus Zahlen der Bundespolizei hervor. „Im Jahr 2016 wurden durch die Bundespolizei an deutschen Flughäfen insgesamt 903 Asylsuchende und an den deutschen Seehäfen seien im gesamten Jahr nur zwei Asylsuchende festgestellt, die nicht über einen sicheren Drittstaat beziehungsweise sicheren Herkunftsstaat nach Deutschland eingereist sind“, teilte die Behörde der WELT AM SONNTAG mit.

Nur für diese insgesamt etwa 1000 Asylsuchenden wäre Deutschland zwingend zuständig, wenn die Vorgaben des Grundgesetzes und der Dublin-Verordnung vollständig umgesetzt würden. Alle anderen 280.000 Migranten, die 2016 unter Berufung auf das Asylrecht einreisten, waren vorher bereits in Sicherheit. Deutschland ist ausnahmslos von sicheren Drittstaaten umgeben.

Grundgesetz Artikel 16a, „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, ergänzt: „Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“ Als solche sogenannten sicheren Drittstaaten gelten inzwischen alle Nachbarländer.

Aus dem Wortlaut des Paragrafen 18 des Asylgesetzes („Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist“) ergibt sich nicht nur die Zulässigkeit der Zurückweisung an der Grenze und im grenznahen Raum, sondern sogar die Verpflichtung dazu.

Die Bundesregierung und viele Ausländerrechtler sehen in der Nichtanwendung dieser Gesetze aber kein grundsätzliches Problem, weil das deutsche Recht inklusive Grundgesetz als vom EU-Recht überlagert betrachtet wird.

Die Bundesrepublik darf von ihrem sogenannten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen: Wenn ein tatsächlich oder angeblich Schutzsuchender an der Grenze eintrifft, dürfen die Behörden sich also dafür entscheiden, selbst seine Schutzgründe zu prüfen, anstatt ihn zurückzuschicken. Diese Ausnahmeregelung wurde längst zur Regel.

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