Münchner Gericht: Bundesrepublik muss „Flüchtling“ aus Griechenland zurückholen

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Ein weiteres Stück aus dem Tollhaus: Das Verwaltungsgericht München hat in einem Beschluss vom 8. August 2019 angeordnet, dass die Bundesrepublik einen an der Grenze gestoppten und direkt nach Griechenland gebrachten Flüchtling zurückholen muss. Damit negiert das Gericht das mühsam abgerungene Rücknahme-Abkommen zwischen Deutschland und Griechenland.

Der Herr Afghane, ein Asylsuchender mit genauer Vorstellung seines Wunschlandes, scheint nach der ersten Flucht-Etappe in Griechenland gestrandet zu sein, dass offenbar nur als Transitland dienen sollte, um dann weiter durch zig sichere europäische Länder zu reisen, um die Endstation Deutschland zu erreichen.

Kann man eigentlich bei Herrn Afghane noch von einem Flüchtling oder Asylsuchenden sprechen, der Schutz und Sicherheit vor politischer Verfolgung sucht? Oder ist Herr Afghane eher auf der Suche nach der bestmöglichen Versorgung und wählt das Asyl a la carte? Auf jeden Fall dürfte die Entscheidung des Verwaltungsgericht München bei Herrn Afghane deutliche Glücksgefühle ausgelöst haben, dass er nach Deutschland zurückgeholt werden muss. Das sollte aber schnell über die Bühne gehen – aber zack, Herr Afghane sitzt bereits in Griechenland in Abschiebehaft, nicht das der „Schutzbedürftige“ noch durch die Lappen geht. Was geht in den Köpfen der Richter/Richterinnen vor?

Welt.de berichtet:

Die Bundesrepublik muss einen an der Grenze gestoppten und direkt nach Griechenland gebrachten Asylsuchenden laut einem Beschluss des Verwaltungsgericht München umgehend zurückholen. Nach Darstellung von Pro Asyl betrifft der Fall einen afghanischen Schutzsuchenden, den die Bundespolizei im Mai nach Übertritt der deutsch-österreichischen Grenze in einem Zug aufgegriffen hatte. Der Betroffene sei aber weiterhin in Griechenland in Abschiebungshaft, teilte die Organisation mit.

Dass die Bundespolizeidirektion München dem Mann die Einreise nach Deutschland verweigert hatte und ihn per Flugzeug ruckzuck wieder nach Griechenland brachte, stelle hoheitliche Eingriffe in subjektive Rechte dar und sei «voraussichtlich als rechtswidrig anzusehen», erklärte das Verwaltungsgericht München in einem Beschluss vom 8. August. Die Kosten für die Rückführung nach Deutschland muss die Bundesrepublik übernehmen. Sie kann den Beschluss nach Gerichtsangaben nicht anfechten. Weiterlesen auf Welt.de

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