EuGH: Erwachsenwerden nach Antrag auf Familiennachzug schließt diesen nicht aus

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Der Antrag von Eltern auf ein Visum zur Familienzusammenführung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling vor der Entscheidung über den Antrag volljährig wurde. Das gilt auch für den Antrag eines Kinds, das vor der Anerkennung seines Vaters als Flüchtling volljährig wird, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Montag in Luxemburg zu Fällen aus Deutschland. Pro Asyl reagierte erfreut auf die Urteile. (Az. C-273/20 u.a.)

Syrische Staatsangehörige beantragten in Deutschland Visa, um mit ihrem jeweiligen Sohn zusammenzuleben. Die Söhne waren als Jugendliche nach Deutschland gekommen. Sie wurden aber 18 Jahre alt, bevor über die Anträge ihrer Eltern entschieden war. Deshalb wurden diese abgelehnt. Im zweiten Fall wollte die Tochter eines Syrers ihrem Vater nachziehen, sie wurde aber ebenfalls während des Entscheidungsverfahrens volljährig.

Gegen die Ablehnung ihrer Anträge klagten die Betroffenen zunächst mit Erfolg in Deutschland. Die Bundesrepublik legte aber Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts bat.

Der EuGH betonte nun, dass bei der Auslegung der Richtlinie zur Familienzusammenführung vor allem das Kindeswohl berücksichtigt werden müsse.

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Politikstube: Als die „Kinderlein“ von ihren Eltern auf die Reise nach Germoney geschickt wurden, stand das Kindeswohl nicht unbedingt im Vordergrund und man war wohl auch nicht um dieses besorgt.

Wie bereits bekannt:Es gibt nicht wenige „Ankerkinder“, die sich als Minderjährige ausgeben und real betrachtet bereits Erwachsene sind.

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