Einschränkung der Grundrechte – Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes macht’s möglich

1937

Auf eine Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes haben sich die SPD- und Unionsfraktion geeinigt, um die Einschärnkungen der Grundrechte besser abzusichern und die vor Gericht standhalten. Der aktuelle Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes, der nur sehr lokale und zeitlich beschränkte Maßnahmen bei Epidemien regele, soll um den Paragrafen 28a erweitert werden, der deutliche Einschränkungen beinhaltet.

Das Grundgesetz steht wohl nicht mehr über allen anderen Gesetzen? So leicht lassen sich im Namen einer angeblich gefährlichen Pandemie die Grundrechte aushebeln und die „Ermächtigungen“ durch staatliche Willkür manifestieren. Erinnert irgendwie an 33-45? Wer in der Demokratie schläft, der wacht in die Diktatur auf – und wie sagte Merkel in einer Rede am 16. Juni 2005 zum 60-jährigen Bestehen der CDU in Berlin: Denn wir haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie“.

Nachfolgend Auszüge aus dem Gesetzesentwurf – Drucksache 19/23944

§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1)Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein

  1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

3.Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,

6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,

7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs, 8.Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,

10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,

11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,

12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,

13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,

15. Reisebeschränkungen.

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