Deutschen Hartz IV Empfängern kann man Leistungen kürzen – Abgelehnten Asylbewerbern NICHT!

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Symbolbild

Landessozialgericht NRW ( Az.: L 20 AY 20/20 B ER )

In dem Fall geht es um zwei irakische Asylsuchende, die zunächst nach Griechenland in die EU eingereist waren. Dort wird ihnen internationaler Schutz gewährt. Dennoch reist das Paar weiter nach Deutschland – und hier wird ihr Asylantrag abgelehnt. Zwar erhalten die beiden vorläufige Aufenthaltstitel. Das betroffene Bundesland Nordrhein-Westfalen reduziert jedoch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Unterkunft und Verpflegung. Ist das gerechtfertigt?

Nein, sagte man am Landessozialgericht. „Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, Sozialleistungen vorzuenthalten oder zu kürzen. Solange der Aufenthalt in Deutschland ausländerrechtlich hingenommen wird, darf die Bedarfsdeckung nicht eingeschränkt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Betroffenen theoretisch zurück nach Griechenland ausreisen könnten. Die Rückkehr in das schutzgewährende Land muss aber rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein. Eine ausnahmsweise Rechtfertigung der Kürzung ergibt sich selbst dann nicht, wenn damit ein asylrechtlich ungewolltes Verhalten sanktioniert werden soll.“

Die beiden Iraker erhalten die ihnen in Deutschland zustehenden Sozialleistungen.

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