Bundesverwaltungsgericht erleichtert „Flüchtlingen“ Ehegattennachzug

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Symbolbild

Seit Merkels „alternativlosen“ Entscheidung in der Nacht vom 4. auf dem 5. September 2015 und die bis heute andauernde Öffnung der humanen Tore, strömten mehrheitlich „geflüchtete“ Männer als Vorhut nach Deutschland, um den Anker für den Familiennachzug zu setzen. Die Reise, teils mithilfe von Schleppern, teils mithilfe von NGOs und teils auf eigene Faust, führte durch zig Staaten, die wohl alle als unsicher eingestuft (eingeflößt) wurden und den weiteren „Fluchtmarsch“ auf den ausgelatschten Pfaden ins begehrte Wunschland unabdingbar machte.

Angekommen im Paradies setzt nach kurzer Verschnaufpause die Sehnsucht nach der Angetrauten ein, das lange Warten kann u.a. zu weiteren Traumatisierungen führen, wenn die Liebste noch immer in einem sicheren Land festsitzt und auf den Nachzug ungeduldig wartet. Für einen Syrer steht nun die glückliche Zusammenführung von Frau und Kind auf deutschem Boden nichts mehr im Wege, das Bundesverwaltungsgericht erleichtert den Ehegattennachzug.

[…] Die Ehepartner eines in Deutschland anerkannten Flüchtlings können auch dann einen Anspruch auf Nachzug haben, wenn die Ehe erst nach der Flucht im Ausland geschlossen wurde. Das ist der Fall, wenn eine lange Trennung etwa wegen eines gemeinsamen Kindes nicht zumutbar ist, wie am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugunsten einer Syrerin entschied. (Az: 1 C 30.19)

Ein Anspruch des Partners auf Nachzug ist unumstritten, wenn die Ehe schon im Herkunftsland bestand. In dem jetzt entschiedenen Fall waren Mann und Frau im Jahr 2012 aus Syrien geflohen, hatten aber erst 2014 in Jordanien geheiratet. Sie haben auch ein gemeinsames, heute knapp vier Jahre altes Kind. Der Mann kam 2015 nach Deutschland und wurde 2016 als schutzberechtigt anerkannt, er erhielt auch eine Aufenthaltserlaubnis. […] Mehr auf nuernberger-blatt.de (Artikel im Archiv)

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