Bundesverwaltungsgericht: Abschiebefrist abgelaufen – Asylbewerber darf bleiben

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch entschieden: Wenn sich ein EU-Land weigert, einen Asylbewerber von Deutschland zurückzunehmen, der in diesem Land zuerst registriert worden war und dort einen Asylantrag gestellt hat, kann der Asylbewerber in der Bundesrepublik bleiben. Voraussetzung ist, dass die Frist von einem halben Jahr abgelaufen ist, innerhalb derer die Abschiebung in das andere EU-Land geschehen sein muss. Ein Flüchtling aus dem Iran hatte gegen seine Abschiebung geklagt, nachdem ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Februar 2015 zurück nach Ungarn schicken wollte – das EU-Land, in dem er sich zuerst hatte registrieren lassen. Ungarn wollte ihn zunächst auch zurücknehmen, doch nach der Dublin-Regelung muss die Rückführung innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Sein Argument: Wenn Deutschland die Frist von sechs Monaten verpasse, sei es dazu verpflichtet, ihn aufzunehmen. Mehr Informationen auf Focus Online

Damit ist der Präzedenzfall geschaffen: Und wieder der Ruf in die Welt „wer lang genug untertauchen kann – hat sein Ziel erreicht“. Dieses Beispiel wird Schule machen, dafür werden schon die Aktivisten sorgen. Und Deutschland wird eine Klagewelle überrollen und auch auf allen Abgelehnten sitzen bleiben. Entweder jemand ist berechtigt zu bleiben, oder nicht.

Wer es nach Deutschland schafft, der kann für immer bleiben, die Kosten sind bedeutungslos, auch die sozialen Kosten sind egal. Wenn der Staat bei den Rückführungen nach den Dublin-Regeln nur halb so schnell wäre wie beim Kassieren von Knöllchen für Falschparken, dann wäre allen geholfen.

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