Bundesverfassungsgericht: Hartz-IV-Bezieher ohne Anspruch auf volle Übernahme von Wohn- und Heizkosten

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Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf eine volle Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten, so der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Seit Jahren steigen die Mieten rasant an, Wohnungen im unteren Preissegment zu finden wird immer schwieriger, das betrifft nicht nur die Hartz-IV-Empfänger. Zudem erhöhte Nebenkosten, seien es die Gebühren für Müllentsorgung, Wasser, Grundstückssteuer, Schornsteinfeger, Strom und Heizung. Indes mangelt es nicht an Geld, wenn Merkels Gäste in Häusern, Reihenhäusern, Hotels und Wohnungen untergebracht werden, der Mietzins spielt keine so große Rolle.  Der Wohnungsmarkt wird sich kaum entspannen, der Familiennachzug und die unbegrenzte Aufnahme von Wirtschaftsflüchtlingen werden zu Verteilungskämpfen führen, wobei „die hier schon länger leben“ keine Lobby haben.

[…] Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf eine volle Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten. Es sei verfassungskonform, dass der Gesetzgeber „keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat“, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Vielmehr dürften Jobcenter die Erstattung auf einen Betrag begrenzen, der für vergleichbare Wohnungen im „unteren Preissegment“ üblich sei. (Az. 1 BvR 617/14 u.a.)

Geklagt hatte eine Sozialhilfeempfängerin, die allein in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Zunächst hatte das zuständige Jobcenter die Miete und die Heizkosten vollständig, ab 2008 nur noch teilweise übernommen. In ihrer Verfassungsbeschwerde gab die Klägerin an, in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein.

Daneben hatte auch das Sozialgericht Mainz zwei Verfahren vorgelegt, weil es die Regelung für die Kostenerstattung von Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hielt. Das Bundesverfassungsgericht urteilte anders: Auch wenn „die grundlegende Lebenssituation eines Menschen“ betroffen sei, ergebe sich „daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären“. […] Quelle: Die Welt.de/14.11.2017

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