Bekleidungsgeschäfte in Bayern dienen genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der „Deckung des täglichen Bedarfs“ und unterliegen somit nicht der 2G-Regel. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Mittwoch entschieden. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Staatsregierung hatte Anfang Dezember verfügt, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben. Ausgenommen sind Ladengeschäfte „zur Deckung des täglichen Bedarfs“.
Bekleidungsgeschäfte werden in der Verordnung nicht als Ausnahme aufgeführt. Nach dem Urteil der Richter sind aber auch sie von der 2G-Regel ausgenommen, „weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne“. Eine Inhaberin eines Klamottenladens aus Regensburg hatte einen Eilantrag gestellt. Ihr Laden diene nach Gerichtsbeschluss der Deckung des „täglichen Bedarfs“. Vor Weihnachten hatten die Richter schon klargestellt, dass auch Spielzeugläden von der 2G-Regel ausgenommen seien.
Quelle: Merkur Online