Abgelehnter Asylbewerber klagt auf höhere Geldleistungen erfolgreich vor Gericht

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Ein 38-jähriger Mann, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, seit 1999 in der Bundesrepublik geduldet wird und eine Abschiebung wegen fehlender Papiere offenbar nicht möglich ist, klagte erfolgreich vor Gericht auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz.

Die Tatsachen, dass ein abgelehntes Asylgesuch und fehlende Dokumente einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland versprechen, werden durch diesen Fall erneut bestätigt. Während „die hier schon länger Verwurzelten“ jeden Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit erbringen und auch den Personalausweis vorlegen müssen, erhält ein abgelehnter Asylbewerber Geldleistungen trotz unklarer Identität und ohne Papiere. Die Gleichstellung im Namen der Menschendwürde, das kann so mancher „hier schon länger Lebender“, der nach jahrzehntelanger sozialversicherungspflichtiger Arbeit auf Hartz-IV absackt, nicht unbedingt verstehen, dass er trotz langer Tätigkeit mit dem Existenzminimum abgespeist und fast auf gleiche Stufe mit (abgelehnten) Asylsuchenden/Geduldeten gestellt wird.

RTL.de berichtet:

Die seit 2017 nicht mehr erhöhten Grundleistungen für Asylbewerber müssen nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Das geht aus einem am Mittwoch in Celle veröffentlichten Urteil zu einem Streit zwischen einem Asylbewerber und dem Landkreis Cuxhaven hervor (Az.: L 8 AY 49/18).

Ein 38 Jahre alter Mann, dessen Staatsangehörigkeit unklar ist, hatte auf höhere Leistungen geklagt. Weil er keinen Pass hat, wird er seit 1999 trotz eines erfolglosen Asylverfahrens in Deutschland geduldet. 2018 bekam er monatlich 354 Euro zuzüglich Unerkunfts- und Heizkosten. Ein Sozialhilfeempfänger bekam in dieser Zeit 416 Euro pro Monat.

Der Landkreis lehnte eine höhere Zahlung unter anderem deshalb ab, weil es dazu keine entsprechende Bekanntgabe seitens des Bundessozialministeriums gegeben habe. Das Sozialgericht Stade hingegen entschied in erster Instanz, dass sich schon aus dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Erhöhung um 6 Euro im Monat ergebe, ohne dass es dazu einer besonderen Bekanntgabe bedürfe.

Das Landessozialgericht schloss sich der Ansicht der ersten Instanz an. Die Überprüfung und Weiterentwicklung der Leistungen sei auch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geboten, hieß es in einer Mitteilung. Dies erfordere die Menschenwürde.

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